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Channel: Urlaub an der Ostsee
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Angelurlaub

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Meeresfischen an der Ostsee

Entweder die Fische frisch fangen:
  

Oder frisch kaufen:
  

Beides kann sehr lecker sein!

Hier folgen einige interessante Links:



Auszüge aus der Verordnung zur Ausübung der Fischerei in den Küstengewässern, geändert am 22.10.2009

§3 Fangverbote

Es ist verboten, sich Fische der folgenden Arten anzueignen:

1. Finte (Alosa fallax),

2. Flussneunauge (Lampetra fluviatilis),

3. Maifisch (Alosa alosa),

4. Meerneunauge (Petromyzon marinus),

5. Nordseeschnäpel (Coregonus oxyrhynchus),

6. Atlantischer Stör (Acipenser oxyrhynchus),

7. Stör (Acipenser sturio),8. Zährte (Vimba vimba),

9. Ziege (Pelecus cultratus).

§3a Schutz der Aalbstände

Der gewerbliche Fang und die Erstvermarktung von Aal bedürfen der Genehmigung durch die obere Fischereibehörde.

§4 Mindestmaße

Es ist verboten, sich Fische der folgenden Arten anzueignen, wenn sie von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse nicht mindestens folgende Längen aufweisen:

1. Aal (Anguilla anguilla), außer Blankaal, 50 cm,

2. Barsch (Perca fluviatilis) 20 cm,

3. Dorsch (Gadus morhua) 38 cm,

4. Flunder (Platichthys flesus) 25 cm,

5. Glattbutt (Scophthalmus rhombus) 30 cm,

6. Hecht (Esox lucius) 50 cm,

7. Kliesche (Limanda limanda) 25 cm,

8. Lachs (Salmo salar) 60 cm,

9. Meerforelle (Salmo trutta trutta) 45 cm,

10. Ostseeschnäpel (Coregonus lavaretus) 40 cm,

11. Quappe (Lota lota) 30 cm,

12. Scholle (Pleuronectes platessa) 25 cm,

13. Steinbutt (Psetta maxima) 30 cm,

14. Zander (Stizostedion lucioperca)a) in den Fischereibezirken Stettiner Haff, Peenestrom und Darßer Boddenkette 40 cm,

b) im Übrigen 45 cm.

§ 5Schonzeiten

Es ist verboten, sich Fische der folgenden Arten innerhalb des jeweils angegebenen Zeitraums (Schonzeit) anzueignen:

1. Aal außerhalb der 3 Meilen Zohne 1.Oktober bis 31. März

  für den Fang mit der Handangel in allen anderen Hoheitsgewässern

  01.Dezember bis 28.Februar

2. Hecht (Esox lucius) 1. März bis 30. April,

3. Lachs (Salmo salar) 15. September bis 14. Dezember,

4. Meerforelle (Salmo trutta trutta) 15. September bis 14. Dezember,

5. Steinbutt (Psetta maxima) 1. Juni bis 31. Juli

6. Zander (Stizostedion lucioperca) 23. April bis 22. Mai.

§ 6 Fang untermaßiger Fische, Fang während der Schonzeit sowie Zurücksetzen der Fische

(1) Wer entgegen den Verboten nach den §§ 3, 4 oder 5 einen geschützten oder untermaßigen Fisch gefangen hat, hat ihn unverzüglich und mit der gebotenen Sorgfalt in das Fanggewässer zurückzusetzen.

2) Wer entgegen den Verboten nach den §§ 3,4 oder 5 einen gefangenen geschützten oder untermaßigen Fisch besitzt, hältert, verarbeitet, anbietet oder verkauft, hat auf Verlangen der oberen Fischereibehörde nachzuweisen, dass der Fisch aus einem Gewässer stammt, in dem der Fang erlaubt war.

§ 8 Wattwurmwerbung

Wattwürmer dürfen nur im Handverfahren, ohne Einsatz motorbetriebener Geräte, gewonnen werden.

§ 9 Fischfang mit der Handangel

Für die nach § 6 des Landesfischereigesetzes für die Küstengewässer ausgestellten Erlaubnisse zum Fischfang mit der Handangel gelten folgendeAuflagen:

1. Die Fischerei ist nur für den Eigenbedarf zulässig.

2. Der Erlaubnisscheininhaber darf höchstens drei Handangeln verwenden. Die ausgelegten Handangeln sind ständig zu beaufsichtigen.

3. Die Fangbegrenzung beträgt je Angeltag drei Hechte und drei Zander oder drei Salmoniden (Lachs, Meerforelle).

4. Für jede Handangel sind höchstens sechs Anbissstellen zulässig.

5. Zu anderen Fanggeräten außer der Handangel ist ein Mindestabstand von 100Metern einzuhalten.

§ 11 Fischschonbezirke

(2) Auf nachstehend aufgeführten Wasserflächen (Fischschonbezirken) ist die Ausübung der Fischerei in der Zeit vom 1. August bis zum 28.Februar verboten:

1. „Warnowmündung“ Der Fischschonbezirk umfasst das Gebiet innerhalb einer Linie, die in einem seeseitigen Abstand von 500 Metern zur Ostmole, zu den Befestigungs- und Hafenanlagen bis zum Strand vor dem Ortsteil Hohe Düne verläuft (östlicheGrenze des Seekanals bis zum Strand), sowie ein Kreissegment mit einem Radius von 500 Metern, dessen Mittelpunkt die Spitze der Westmole bildet (Strand bis zur westlichen Grenze des Seekanals), ferner das Gebiet östlich des Seekanals mündungsaufwärts vom Molenkopf bis zum Fähranleger Hohe Düne.

2. „Yachthafen Kühlungsborn - Bollhäger Fließ/Fulgen“ Der Hafenbereich innerhalb der Molen sowie ein Kreissegment mit einemRadius von 100 Metern, dessen Mittelpunkt die Spitze der Nordmole bildet.

3. Das Gebiet innerhalb einer seitlichen und seeseitigen Entfernung von 300 Metern zu der Mündung folgender Zuflüsse:

e) Abfluss des Stausees Farpen/Plastbach,

f) Hellbach,

g) Mühlenfließ (Schleuse Jemnitz)

(3) In dem Fischschonbezirk „Warnowmündung“ ist vom Verbot ausgenommen: 1. Die Fischerei mit der Handangel und 2. die Fischerei mit der Langleine und Aalkörben auf Aal.

(5) In der Gewässerstrecke der Unterwarnow vom Unterhaupt derSchifffahrtsschleuse so wie vom Wehr am Mühlendamm bis zur Brücke „Am Petridamm“ ist die Ausübung der Fischerei mit Stellnetzen ganzjährig verboten. Bei der Ausübung der Fischerei mit der Handangel ist es verboten, natürliche oder künstliche Köder mit Mehrfachhaken zu verwenden. Vom Stauwehr und derSchleuse ist dabei ein Abstand von mindestens 100 Metern einzuhalten.

(6) In der Zeit vom 15. September bis zum 14. Dezember ist die Fischerei in folgendem Bereich des Salzhaffs verboten: Uferverlauf vom Boinsdorfer Werder bis zur Hellbachmündung von der Länge 11°31,00’ E bis zur Länge 11° 37,00’ E. Die Wasserfläche wird durch die von diesen Punkten ausgehenden Senkrechten bis zu einer seeseitigen Entfernung von 500 Metern begrenzt.

§ 14 Fischereibezirke

(1) Zur Gewährleistung einer besseren Bewirtschaftung der Gewässer werdenfolgende Teile der Küstengewässer zu Fischereibezirken erklärt:

8. Wismar Bucht südlich der Linie Halbinsel Wustrow (54° 05,60' N, 11° 33,30' E) Groß-Klütz-Höved einschließlich Wohlenberger Wiek, Boltenhagener Bucht, Eggers Wiek,Kirch-See, Breitling und Salzhaff.

9. Unterwarnow vom Unterhaupt der Schifffahrtsschleuse sowie des Wehres am Mühlendammin Rostock bis zur Höhe der Verbindungslinie Nordkante der Insel Pagenwerder bis zur Westseite des Warnowufers einschließlich Breitling.

(4) In den in Absatz 1 genannten Gebieten ist das Schleppangeln verboten.

§ 16 Verbotene Fanggeräte und Fangmethoden

(1) Es ist verboten, bei der Ausübung der Fischerei reißende, klemmende oder stechende Fanggeräte wie Aalharken, Aaleisen oder Aalscheren, ferner Fanggeräte mit Haken zu verwenden, wenn diese reißend eingesetzt werden. Blinkern, Pilken oder Spinnen sind zulässig, sofern die Handangel nicht reißend eingesetzt wird.

(2) Die Ausübung der Schleppnetzfischerei auf Aal ist verboten.

§ 20 Ordnung beim Fischfang

(7) Bei der Fischereiausübung mit Stellnetzen ist außerhalb der in § 14 Absatz 1Nr. 1 bis 7 aufgeführten Fischereibezirke ein Abstand von 200 Metern zu Schiffsanlegern, Seebrücken und Molen einzuhalten.

§ 25 Ordnungswidrigkeiten

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 75 000 Euro geahndet werden.

Schwerin, den 28. November 2006

Wichtig:

Warum braucht man in Meck-Pom einen Küstenschein? Die Ostsee ist doch in Schleswig Holstein auch kostenlos beangelbar?

1630 eroberte König Adolf Gustav v. Schweden Mecklenburg. Er war gierig und hatte fast alle Zugänge der Ostsee in seinem Besitz. Die anderen Anreiner wollten auch Zugänge und es begann der Nordische Krieg. Mecklenburg und auch Schleswig Holstein wurden über 200 Jahre wechselseitig erobert. Mal von den Dänen, mal von den Schweden, sogar von den Franzosen. Um 1700 gehörte SH zu Dänemark, Mecklenburg zu Schweden und Vorpommern zu Preußen. Die Stadt Wismar und die Insel Poel wurden von den Schweden an das Herzogtum Mecklenburg verpfändet für 100 Jahre und 100 Jahre später nicht ausgelöst. Also fielen sie mit an das Herzogtum Mecklenburg. Etwa Anfang 1900 änderten die Schweden ihre Politik und gaben den Mecklenburgschen Herzögen auch die Fischereirechte zurück. Diese Rechte wurden immer weiter gegeben. In der DDR haben wir nichts davon bemerkt, aber nach der Wende durften Gebühren für die Fischerei an der Mecklenburgschen Ostseeküste erhoben werden. Das hat man auch gemacht, der Küstenschein kostet 20€ im Jahr. Für Behinderte ist er kostenlos, muß aber mitgeführt werden.

Unabhängig davon benötigt der Angler noch einen Fischereischein und er muß sich an die Regeln halten.

Hat er keinen Fischereischein, darf er mit dem Touristenfischereischein angeln. Das ist eine zeitlich begrenzte Angelerlaubnis für Leute die keine Anglerprüfung gemacht haben. Das Formular kann man sich online schicken lassen.

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